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Zigarettenrauch als Mangel der Mietsache

Das Landgericht Berlin hat am 10.08.2017 (65 S 362/16) entschieden, dass Beeinträchtigungen durch Zigarettenrauch einen Mangel der Mietsache darstellen können. Darüber hinaus berechtigt solcher Mangel zu einer Mietminderung in Höhe von 3 %.

Die Kläger sind Mieter, welche in einem Mehrfamilienhaus wohnen. Ihre Schlafzimmerfenster liegen direkt über den Schlafzimmerfenstern der Beklagten, die nachts am weit geöffneten Fenster raucht. Da die Kläger beim geöffneten Fenster schlafen, dringt stets der Rauchgeruch in ihre Räumlichkeiten ein. Dies beeinträchtigt die Kläger in ihrer Nachtruhe.

Das LG Berlin entschied, dass die Kläger einen Anspruch auf Beseitigung der Gebrauchsstörung der Wohnung haben. Zwar gehört das Rauchen grundsätzlich zum Mietgebrauch, jedoch gilt das nicht uneingeschränkt. Aus dem mitvertraglichen Gebot der Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Nachbarn verpflichtet sind, einfache und zumutbare Maßnahmen zu treffen, um mögliche Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Vorliegend hatte daher die Klage der Mieter Erfolg. Die Beklagte wurde dazu angehalten, an anderen Orten ihrer Wohnung zu rauchen. Darüber hinaus setzte das Gericht die Minderungsquote für die Beeinträchtigung auf 3 % fest.