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Mängelbegriff und Übergabezustand

Das Landesgericht Hanau hat mit Urteil vom 28.09.2023 (LG Hanau, Beschluss v. 28.9.23, 2 S 94/22) klargestellt, dass bei fehlender Vereinbarung die Mietsache genau in dem Zustand zurückgegeben werden muss, wie er bei Übergabe besteht. Auch ein objektiv schlechter Zustand kann hier vertragsgemäß vereinbart sein, sofern bei Anmietung dieser Zustand bereits vorlag.  

Hintergrund dieser Entscheidung war eine Streitigkeit bei Rückgabe einer Mietwohnung Die Mieter hatten Veränderungen vorgenommen und behaupteten, die Wohnung sei bei Anmietung mangelhaft gewesen. Daraufhin verlangte der Vermieter die Rückgabe im ursprünglichen Zustand sowie die Erstattung der Kosten für den Rückbau der von den Mietern durchgeführten Änderungen. Die Klage der Mieter wurde in erster Instanz abgewiesen, woraufhin die Mieter Berufung einlegten.

Das Landgericht Hanau wies die Klage ab und stellte klar, dass der Mieter die Mietsache bei Mietende, abgesehen von vertragsgemäßen Verschlechterungen, in dem Zustand zurückgeben muss, in dem er sie erhalten hat. Veränderungen muss er spätestens bei Mietende beseitigen, auch wenn der Vermieter mit deren Vornahme einverstanden war. Dies gilt auch für Einbauten, welche eigentlich die Mietsache aufwerten. Der Mieter schuldet somit den Zustand zu Mietbeginn – auch wenn dieser deutlich schlechter war.