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Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO während der COVID-19-Pandemie

Das Landgericht Berlin hat am 27.03.2020 (Az. 67 S 16/20) entschieden, dass zumindest in Berlin die gerichtlichen Räumungsfristen gem. § 721 ZPO bis zum 30.06.2020 zu verlängern sind. Dies gilt nicht, wenn der Verbleib des Räumungsschuldners Gefahr für Leib oder Leben begründet oder der Räumungsgläubiger aufgrund von gleichrangigen Interessen die Wohnung benötigt.

 

Hintergrund der Entscheidung des LG Berlins war, dass nach einem Räumungsprozess dem unterlegenen Mieter eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2020 gewährt wurde. Aufgrund der COVID-19-Pandemie beantragte er eine Fristverlängerung bis zum 30.06.2020.

 

Das LG Berlin hat entschieden, dass die dem Mieter gewährte Räumungsfrist nicht hinreichend lang bemessen worden ist. Die Räumungsfrist konnte auf Antrag gemäß § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO verlängert werden. Bei der Bemessung der Frist nahm das Gericht Bezug auf Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus, die das öffentliche Leben weitgehend zum Erliegen brachten. Die Beschaffung von Ersatzwohnraum wäre überwiegend unwahrscheinlich. Eine Ausnahme greift nicht ein. Dem Antrag wurde daher stattgegeben. Die Frist wurde bis zum 30.06.2020 verlängert.