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Plausibilität der Gründe für eine Eigenbedarfskündigung

Das Landgericht Berlin hat am 21.11.2018 (Az. 65 S 142/18) entschieden, dass bei der Prüfung einer Eigenbedarfskündigung sowohl die Lebensverhältnisse der berechtigten Nachmieter als auch die bisherigen Auseinandersetzungen im Mietverhältnis von Bedeutung sind.

                                                                                                                                                                             

Die Klägerin, eine GbR, sprach eine Eigenbedarfskündigung aus, da die 60-jährige Gesellschafterin eine Zweitwohnung benötige. Die Gesellschafterin wollte im Winter den Arbeitsweg mit einem Fahrrad zurücklegen und diesen somit verkürzen sowie eine Übernachtungsmöglichkeit in der Nähe der Betriebsstätte haben. Die Anmietung einer Zweitwohnung war aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Zuvor hatte die GbR vom beklagten Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt, welche der Beklagte abgelehnt hatte. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Der Mieter wehrte sich dagegen mit einer Berufung.

 

Das LG Berlin hat entschieden, dass der Eigennutzungswunsch des Vermieters beim Bestreiten des Mieters auf Plausibilität zu prüfen ist. Der Vermieter benötige die Wohnung im Sinne des § 573 Abs. 2 BGB, wenn er ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe habe diese selbst zu nutzen. Zudem muss das Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht sein. Der bloße Wunsch genügt nicht. So erschien es nicht plausibel, dass eine 60-jährige Frau im Winter auf ein Fahrrad umsteigen möchte. Darüber hinaus wäre die Wohnung renovierungsbedürftig, was mit hohen Kosten verbunden wäre. Auch diese wären mit den dargelegten wirtschaftlichen Mitteln der Gesellschafterin nicht durchführbar gewesen

Die Berufung des Mieters hatte somit Erfolg, da der Eigennutzungswunsch nicht plausibel dargelegt wurde.