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Mietminderung Lärmbelästigung

Der Bundesgerichtshof hat am 21.02.2017 (VIII ZR 1/16) nochmals die Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung berechtigten Mangels dargestellt.

Der Beklagte hatte die Miete aufgrund von unzumutbarer Lärmbelästigung gemindert. Nach einem Mietrückstand von 861,98 EUR hatte die Klägerin dann fristlos gekündigt. Den Mietrückstand hat der Beklagte innerhalb der Schonfrist des §569 Abs.3 Nr.2 S.1 BGB unter Vorbehalt nachbezahlt. Das Berufungsgericht hatte der Räumungsklage jedenfalls hinsichtlich der hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Der BGH führt aus, dass der Mieter nicht die Ursachen des Lärms beweisen muss, sondern die nachteiligen Auswirkungen bei der Nutzung der Wohnung. Soweit der Mieter diesen Beweis führen kann, kommt es nicht darauf an, ob der Lärm durch Baumängel, durch unangemessenes Wohnverhalten anderer oder sonstige Ursachen ausgelöst wurde. Insoweit wurden Beweisangebot des Mieters unberücksichtigt gelassen.

Zudem hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Minderung nach § 536 Abs.1 BGB kraft Gesetzes eintritt. Deshalb reicht die Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, aus. Der Mieter muss nicht zu dem Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung vortragen. Die Ursache der Lärmquelle muss der Mieter als Laie nicht darlegen. Er muss auch nicht darlegen und beweisen, dass der Schallschutz in den Räumlichkeiten zu gering sei. Der Mieter hatte in dem konkreten Fall detaillierte Lärmprotokolle vorgelegt. Dieses und der weitere Sachvortrag des Mieters zur Tauglichkeitsbeeinträchtigung der Wohnung reichte dem BGH aus. Da das Berufungsgericht hier nicht rechtsfehlerfrei entschieden hat, wurde das Urteil aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.