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Mietrecht

Das Wohnraummietrecht

Die Komplexität der Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung der zuständigen Senate des Bundesgerichtshofes für Wohnraum- und Gewerberaummietrecht machen es sowohl Vermietern als auch Mietern in der heutigen Zeit schwer, sich zurecht zu finden. Probleme und Streitfälle treten insbesondere bei Vertragsschluss, bei Mängeln und bei der Beendigung des Mietverhältnisses auf. Hier bedarf es dann anwaltlicher Unterstützung und Beratung. Die Anwaltskanzlei Goldbach in München ist in diesen Fällen gerne für Sie da.

Aufgrund der herrschenden Grundsätze (Vertragsfreiheit) und Rechtsvorschriften (§§ 549-577a, §§ 536 IV, 547 II BGB) für dieses Dauerschuldverhältnisses stellen sich für Mieter und Vermieter immer wieder Fragen und Probleme, die meist ohne eine professionelle anwaltliche Beratung kaum einvernehmlich gelöst werden können. Sei es bei Kündigungsfristen- und gründen, Reparaturen und Mängeln oder bei Miet- und Nebenkostenerhöhungen verfolgen die Parteien eines Wohnraummietvertrages unterschiedliche Interessen, welche im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in Einklang zu bringen sind.

Auch die Rechtsprechung des BGH hält immer wieder Änderungen und Neuerungen für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter bereit, die oftmals nicht allen bekannt sind.

Als Fachanwältin für Mietrecht berate ich Sie auch schon vor Abschluss eines Mietvertrages oder unterstütze und vertrete Sie bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten.

Das Gewerberaummietrecht

Das Gewerberaummietrecht oder Geschäftsraummietrecht gilt für Räume, die zu geschäftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken angemietet werden. Diese sind insbesondere von Wohnraummietverhältnissen (nicht geschäftlich gemieteten Räumen) und Wohnräumen abzugrenzen. Es gelten hier beispielsweise andere Kündigungsvorschriften. Des Weiteren sind die Rechtsvorschriften für Wohnraumverhältnisse nur eingeschränkt anwendbar.

Gerade durch die Unterschiede zum Wohnraummietrecht müssen die Verträge besonderes sorgfältig geprüft und erstellt werden, um zukünftigen Fallgestaltungen in diesem Dauerschuldverhältnis entgegen zu wirken. Meist haben weder Vermieter noch Mieter die Zeit Verträge dergestalt auszuarbeiten. Zudem kann es durch die verschiedenen Fallgestaltungen in diesem Rechtsverhältnis dazu kommen, dass eine Lücke übersehen wird und dadurch Probleme auftreten. Gerade in Hinblick auf Haftungsproblematiken ist es daher sinnvoll auch vor Vertragsabschluss oder vor Beendigung des Mietvertrages anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Gerne stehe ich Ihnen als Fachanwältin bei der Überarbeitung oder Überprüfung Ihrer Mietverträge sowie bei Problemstellungen oder Streitigkeiten im Gewerberaummietrecht zur Verfügung.