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Haftung für Brandschaden am Nachbargrundstück

Der Bundesgerichtshof hat am 09.02.2018 (V ZR 311/16) entschieden, dass ein Grundstückeigentümer als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist, wenn das Nachbargrundstück infolge eines Fehlers des durch den Eigentümer beauftragten Handwerkers beschädigt wird.

Geklagt hatte die Haftpflichtversicherung einer Nachbarin, deren Haus infolge eines Brandes am Nachbargrundstück erheblich beschädigt wurde. Der beklagte Nachbar hatte einen Handwerker mit Reparaturarbeiten an seinem Flachdach beauftragt. Der Handwerker verursachte schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes. Das Haus des Beklagten brannte vollständig nieder. Durch den Brand und Löschungsarbeiten wurde das unmittelbar danebenstehende Haus der Nachbarin beschädigt.

Der BGH hat entschieden, dass der Grundstückeigentümer ein Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist. Maßgeblich für die Eigenschaft ist, ob den Eigentümer die Verantwortung für ein bestimmtes Geschehen trifft. Das ist der Fall, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt. Zudem muss der störende Zustand zurechenbar herbeigeführt worden sein. Vorliegend hatte der beklagte Nachbar die Arbeiten veranlasst und hätte aus diesen Nutzungen gezogen.

Der beklagte Nachbar war somit aufgrund eines nachbarrechtlichen Ausgleichanspruchs zur Zahlung verpflichtet.