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Gefahr einer Schimmelbildung als Mangel

Das Landgericht Lübeck hat am 17.11.2017 (14 S 107/17) entschieden, dass bereits die abstrakte Gefahr einer Schimmelbildung bei ordnungsgemäßem Umgang mit der Mietsache einen Mangel darstellt, welcher zu einer Mietminderung berechtigt.

Der Mieter stellte in seiner Wohnung eine Schimmelbildung fest. Er sah jedoch in seinem Umgang mit der Mietsache kein nutzungsbedingtes Fehlverhalten. Er war der Auffassung, dass die Wohnung grundsätzlich zu Schimmelbefall neige. Er begehrte daher unter anderem die Feststellung der Mietminderung.

Das LG Lübeck stellte zunächst klar, dass ein Schimmelbefall unstreitig einen Mangel der Sache darstellt. Einer Mietminderung steht nicht entgegen, dass die Wohnung im Einklang mit zur Zeit der Errichtung geltenden Empfehlungen und unter Einhaltung der Regeln der Baukunst gebaut wurde. Der Anspruch war auch nicht aufgrund eines fehlerhaften Heiz- und Luftverhaltens des Mieters ausgeschlossen. Die Räumlichkeiten müssen so beschaffen sein, dass täglich nur zwei Mal Stoßlüften von ca. 10 Min. ausreiche, um der Schimmelbildung vorzubeugen.

Das Gericht hat die Mietminderungsquote auf 20% festgesetzt. Da eine Gefahr der Schimmelbildung nicht mit einem zumutbaren Lüftungsverhalten ausgeschlossen werden kann, stelle dies einen Mangel dar, so der Tenor des Gerichts.