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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2015 (2 Sa 235/15) festgestellt, dass auch eine bereits länger zurückliegende sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Der Mitarbeiter war seit 22 Jahren bei der Arbeitnehmerin beschäftigt und wurde wegen des Verzehrs von einem Stück Fleisch im Wert von 80 Cent fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Mitarbeiter reichte Kündigungschutzklage ein und teilte mit, er habe nur eine erforderliche Probe vorgenommen. Nach Ausspruch der Kündigung teilte dann eine andere Mitarbeiterin mit, dass sie von dem Mitarbeiter ein Jahr zuvor sexuell belästigt worden sei. Der Mitarbeiter hatte die Mitarbeiterin in einem Raum an die Wand gedrängt und ihr über den Po gestrichen, nachdem er zuvor die Tür geschlossen hatte. Das Landesarbeitsgericht sah sowohl das Vermögensdelikt als bewiesen als auch eine ordentliche Kündigung als gerechtfertigt an. Wegen des sexuellen Übergriffs war aber auch die fristlose Kündigung begründet. Von dem sexuellen Übergriff hatte zwar die Marktleiterin Kenntnis. Diese Kenntnis musste sich die Arbeitgeberin allerdings nicht zurechnen lassen, da das Opfer ausdrücklich kein Einverständnis zur Meldung gegeben hatte. Die Kündigungschutzklage wurde daher zurückgewiesen.