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Homeoffice und Unfallversicherungsschutz

Das Bundessozialgericht hat am 27.11.2018 (Az. B 2 U 28/17 R) entschieden, dass ein Unfallversicherungsschutz grundsätzlich auch auf häuslichen Wegen besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Weg aus betrieblichen Gründen vom Arbeitnehmer zurückgelegt wird.

 

Der Arbeitsvertrag der Klägerin sah eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vor. Als regelmäßige Arbeitsstätte diente ihre Wohnadresse. Im Kellergeschoss des Hauses wurde ein Büroraum eingerichtet und von ihr als „Homeoffice“ genutzt. Das Erdgeschoss des Hauses nutzte sie privat. Die Klägerin wurde aufgefordert außerhalb der Kernarbeitszeiten den Geschäftsführer anzurufen. Als sie die Treppe in den Büroraum hinabstieg, rutschte sie ab und erlitt eine Verletzung im Wirbelsäulenbereich. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die Arbeitnehmerin erhob Klage auf die Versicherungsleistungen.

 

Das BSG hat entschieden, dass die Klägerin einen Unfall im Sinne des § 8 SGB VII erlitten hat. Das Hinabsteigen der Treppe stand nach Ansicht des Gerichts im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Es handelte sich um einen Betriebsweg, der im unmittelbaren Betriebsinteresse lag (Geschäftsführer in Büroräumen zu kontaktieren). So sei es nicht entscheidend, wie oft bestimmte Räume privat genutzt werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte.