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Heimliche Videoaufnahmen bei Verdachtskündigungen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2015 (8 AZR 1007/13) festgestellt, dass die heimlichen vom Arbeitgeber angeordneten Videoaufnahmen durch einen Detektiv  nur dann zulässig und rechtmäßig sind, wenn ein Verdacht aufgrund von konkreten Tatsachen besteht.
Vorliegend hatte der Arbeitgeber wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit die Observation seiner seit einem halben Jahr beschäftigten Seketärin durch einen Dektektiv angeordnet. Grund war, dass auf vier von sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein Hausarzt benannt worden war und auf zwei Weiteren ein Orthopäde. Es stellte sich nach viertägiger Observation heraus, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich erkrankt war. Allerdings erhielt auch die Arbeitnehmerin Kenntnis von der heimlichen Überwachung und verklagte den Arbeitgeber auf Schmerzensgeld von 10.500,00 EUR. Das Landesarbeitsgericht sprach der Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR zu, da die Überwachung rechtswidrig war. Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über einen Beweiswert der Erkrankung verfügt und dieser nicht durch die Ausstellung durch verschiedene Ärzte erschüttert wird, lag kein konkreter Verdacht vor, sodass die Überwachung unzulässig und damit rechtswidrig war.
Die Revision des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin (bezüglich der Höhe) gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11.07.2013 – 11 Sa 312/13 blieben ohne Erfolg.